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Welche Akten können zur Bereitstellung angefordert werden?

Die Anforderung zur Bereitstellung ist bei Patentakten möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:


Akten, für die der Patenterteilungsbeschluss bereits erfolgt ist, die Patentschrift allerdings noch nicht veröffentlicht wurde, können nicht zur Bereitstellung angefordert werden. Nach der Publikation der Patentschrift steht die Online-Akteneinsicht zur Verfügung.

Wenn in der Akte keine freigegebenen Dokumente vorhanden sind, die für eine Online-Akteneinsicht bereitgestellt werden können, erscheint grundsätzlich kein Button "Akteneinsicht" im Register bzw. es wird kein Link zur Bereitstellung erzeugt.


für Gebrauchsmusterakten gilt:


Hinweis:
Sollte die von Ihnen gewünschte Akte nicht für die Online-Akteneinsicht bereitgestellt werden können, kann selbstverständlich ein konventioneller Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden.

© 2019 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 06.08.2019