Die Anforderung zur Bereitstellung ist bei Patentakten möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Akten, für die der Patenterteilungsbeschluss bereits erfolgt ist, die Patentschrift allerdings noch nicht veröffentlicht wurde, können nicht zur Bereitstellung angefordert werden. Nach der Publikation der Patentschrift steht die Online-Akteneinsicht zur Verfügung.
Wenn in der Akte keine freigegebenen Dokumente vorhanden sind, die für eine Online-Akteneinsicht bereitgestellt werden können, erscheint grundsätzlich kein Button "Akteneinsicht" im Register bzw. es wird kein Link zur Bereitstellung erzeugt.
für Gebrauchsmusterakten gilt:
Hinweis:
Sollte die von Ihnen gewünschte Akte nicht für die Online-Akteneinsicht bereitgestellt werden können, kann selbstverständlich ein konventioneller Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden.
© 2019 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 06.08.2019