Deutsches Patent- und Markenamt

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Patente

Das Patent schützt neue technische Erfindungen. Es verleiht seinem Inhaber das räumlich und zeitlich befristete Privileg, allein über die Erfindung zu verfügen. Der Patentinhaber erhält damit ein Exklusivrecht für die Verwertung seiner Erfindung. Eine nicht autorisierte gewerbliche Nutzung des Patents kann er verbieten. Das Patent ermöglicht es, wirtschaftlichen Nutzen aus der Erfindung zu ziehen.

Im Gegenzug erwachsen dem Patentinhaber auch gesetzliche Verpflichtungen. Mit der Patentanmeldung stimmt er zu, dass seine Erfindung veröffentlicht wird. Ein Patent kann damit anderen Erfindern als Maßstab und Basis für Weiterentwicklungen auf dem betreffenden Gebiet der Technik dienen.

Patente sind geprüfte Schutzrechte. Im Prüfungsverfahren werden nur Erfindungen patentiert, die den Voraussetzungen eines Patentschutzes genügen.

Gebrauchsmuster

Technische Erfindungen können Sie schnell und preiswert als Gebrauchsmuster schützen lassen. Als Gebrauchsmuster anmelden kann man auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel. Ausgenommen sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge.

Während eine Patentanmeldung oft einige Jahre dauert, kann das Gebrauchsmuster bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen werden. So kann man mit einer Gebrauchsmusteranmeldung schnell ein vollwertiges, durchsetzbares Schutzrecht bekommen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wird eine Gebrauchsmusteranmeldung nur hinsichtlich der formellen Richtigkeit geprüft. Nicht geprüft wird dagegen, ob die Gebrauchsmusteranmeldung tatsächlich einen schutzwürdigen Gegenstand zum Inhalt hat.


Ergänzende Schutzzertifikate

Neue Arznei- bzw. Pflanzenschutzmittel müssen ein oftmals langwieriges Genehmigungsverfahren durchlaufen, bevor sie die Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten. Dadurch ergibt sich für die Nutzungsdauer der Patente ein erheblicher Zeitverlust. Dieser soll durch das ergänzende Schutzzertifikat ausgeglichen werden.
Im Wege eines ergänzenden Schutzzertifikates ist es möglich, einen verlängerten Schutz für Arznei- und Pflanzenschutzmittelerfindungen zu erlangen.

Topografien - Halbleiterschutzrechte

Dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleiter sind ähnlich wie Erfindungen schutzfähig. So kann man zum Beispiel die Struktur eines Speicherchips oder eines Prozessors als Topografie anmelden.

Eine Topographie ist nur dann schutzfähig, wenn sie eine sogenannte "Eigenart" aufweist. Die Topografiestelle des Deutschen Patent- und Markenamts prüft diese Schutzvoraussetzung bei der Eintragung jedoch nicht.

Halbleiterschutzrechte sind somit - ähnlich wie Gebrauchsmuster - ungeprüfte Rechte. Sie werden erst dann überprüft, wenn jemand einen Antrag auf Löschung stellt. Eine Topografie, die die Voraussetzung der Eigenart nicht erfüllt, stellt lediglich ein Scheinrecht dar und entfaltet von Anfang an keine Schutzwirkung.

© 2019 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 06.08.2019