Akteneinsicht

Im Rahmen der Online Akteneinsicht über DPMAregister nach § 31 Abs. 3a PatG können einzelne Dokumente, insbesondere aus datenschutz- und urheberrechtlichen Gründen, von der Akteneinsicht ausgenommen werden (siehe Mitteilung der Präsidentin Nr. 12/13 vom 28. November 2013).

Neben der Online Akteneinsicht ist es weiterhin möglich, einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht nach § 31 Abs. 1 PatG zu stellen. Die Akteneinsicht wird gewährt

  • durch Einsicht in das Original der Akten in den Dienstgebäuden des DPMA in München, Jena oder Berlin oder
  • durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken.

Bitte beachten Sie: Unter Umständen kann aus den oben genannten Gründen der Umfang der Akteneinsicht nach § 31 Abs. 1 PatG weitergehen als der Umfang der Online Akteneinsicht nach § 31 Abs. 3a PatG.